Behinderten-Erbrecht ■ Behindertentestament

 Spezialfall Behindertenerbrecht

Wie unterschiedlichen Erhebungen zu entnehmen ist, stehen in den nächsten zwei Jahrzehnten in Deutschland Familienvermögen in Billionenhöhe zur Vererbung an, wobei sich ein Großteil der Erbmasse aus Immobilienbesitz zusammensetzt.

Die wunschgemäße Vererbung in sogenannten "Normalfällen" stellt in aller Regel kein größeres Problem dar. Weitaus schwieriger gestaltet sich die Abfassung eines Testaments hingegen, wenn die Bedürfnisse und Interessen eines behinderten Familienmitglieds berücksichtigt werden sollen.

Im Vordergrund steht dann meist der Wunsch nach zusätzlicher Absicherung der behinderten Person, die ja oftmals 
 gerade nach Eintritt des Erbfalls – auf die Hilfe Dritter und die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen angewiesen ist.

Ein sogenanntes "Behindertentestament" bietet durch seine spezielle Gestaltung mittels Vorerbschaft und Nacherbschaft die Möglichkeit, die behinderte Person am Nachlass teilhaben zu lassen und das Erbe dabei gleichzeitig über einen möglichst langen Zeitraum vor dem Zugriff durch Dritte wie zum Beispiel der Sozialbehörde zu schützen.

Diese Form des Testaments ermöglicht es damit den Eltern, über ihren Tod hinaus dem behinderten Kind auf Lebenszeit Mittel zur Verfügung zu stellen, um eigenen Interessen 
– wie z. B. Hobbies, Urlaub, Kurbehandlungen  nachzugehen.

Da die zu treffenden Verfügungen entsprechend der individuellen Familiensituation stark variieren und etliche "Klippen" zu beachten sind, ist es unbedingt ratsam, in allen Fällen, in denen die Interessen behinderter Abkömmlinge zu berücksichtigen sind, den Rat eines im Behindertenerbrecht erfahrenen Anwalts einzuholen.

 
 Axel Brinkmann